Derjenige, der einen Vergleich abschließt, muss in der Lage sein, die übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Hintergrund dieses Grundsatzes sind oft weniger die bürgerlich-rechtlichen Folgen, die sich für den zur Erfüllung unfähigen Schuldner ergeben. Vielmehr kann das Unvermögen, eine vergleichsweise eingegangene Verpflichtung zu erfüllen, strafrechtliche Konsequenzen, vor allem Strafbarkeit wegen Betrugs nach § 263 StGB nach sich ziehen. Der Beitrag zeigt, dass die Betrugsstrafbarkeit wegen Übernahme einer Zahlungsverpflichtung trotz Zahlungsunfähigkeit jedoch an verhältnismäßig enge Voraussetzungen geknüpft ist.
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