Im Bereich des europäischen Strafrechts vollzieht sich eine Entwicklung, an deren Ende noch vor einem möglichen In-Kraft- Treten der EU-Verfassung eine supranationale Strafrechtskompetenz der EG und damit letztlich auch der EU stehen könnte. Die beiden wesentlichen Determinanten dieser Entwicklung bilden neben der ,,safe-harbor"-Verordnung, Verordnung 2273/2003, der EG, die zum europäischen Kapitalmarktrecht zu zählen ist, das erst am 13. 9. 2005 ergangene Urteil des EuGH zum Rahmenbeschluss über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht. Während sich durch die Verordnung zur Konkretisierung der Marktmissbrauchs-Richtlinie eine neue, bisher unbekannte Einflussnahme der EG auf das nationale Strafrecht ausbilden könnte, lässt die Entscheidung des EuGH eine beschränkte Kompetenzzuweisung der EG für supranationale Strafrechtsakte vermuten.
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