Werden unzufreffende steuerliche Angaben in der sog. Feststellungserklärung einer Publikumsgesellschaft gemacht (§§ 179 ff. AO), hat dies nicht nur Auswirkungen auf der Ebene der getäuschten Anleger, sondern verursacht erhebliche Probleme bei der steuerstrafrechtlichen Beurteilung des Erklärenden als mittelbarer Täter. Ausgehend von den steuerlichen Verfahrensbesonderheiten befasst sich der Beitrag mit den streitigen Themen ,,Steuervorteilserlangung oder Steuerverkürzung", ,,Vorbereitungshandlung oder Versuch" sowie ,,Tatbeendigung und Verjährungsbeginn".
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