Neuchâtel, Suiza
Mit dem Inkrafttreten des revidierten Lugano-Übereinkommens (LugÜ) in der Schweiz am 1. Januar 2011 wurde, nach über sieben Jahren Wartezeit, die wörtliche Parallelität zur Brüssel-I-Verordnung (EuGVVO) weitgehend wieder hergestellt. Zwei Jahre sind seither vergangen. Es bietet sich deshalb an, die Weiterentwicklung dieser Parallelität im Bereich der Auslegung zu untersuchen.
Vorliegender Aufsatz geht im ersten Teil auf den Grundsatz und die Grenzen der einheitlichen Auslegung der beiden Paralleltexte ein. Auslegungsunterschiede sind zwar äusserst selten, kommen jedoch vor, wie anhand von zwei aktuellen Beispielen aufgezeigt wir. Im zweiten Teil werden die zur Erreichung der Auslegungsparallelität verfügbaren Mittel untersucht, unter besonderer Berücksichtigung der neuen Beteiligungsmöglichkeit der Schweiz an Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH).
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