Dieser Beitrag beleuchtet neben der Ausgabe, der Übertragung und dem Umtausch von Aktienurkunden insbesondere deren Kraftloserklärung, da es in der Praxis immer wieder zu Situationen kommt, in denen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden muss – in der Regel, um anschließend neue Aktienurkunden ausgeben zu können. Da die Verfahren zur Kraftloserklärung sehr langwierig sein können (was gerade bei größeren Transaktionen zu erheblichen Verzögerungen im Gesamtablauf führen kann), werden in diesem Beitrag die Möglichkeiten der Kraftloserklärung beschrieben und praktische Hinweise zu den Verfahren gegeben.
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