In der Gesellschafterversammlung hat der Minderheitsgesellschafter in Ansehung der Stimmkraft der Mehrheit einen schweren Stand, zumal er oftmals schon im Vorfeld nicht genügend in das erforderliche Informationsmanagement eingebunden ist. Einleitend kategorisiert der folgende Beitrag jedoch zunächst einige typische Beschlusslagen, die wegen ihrer gesteigerten Mehrheitserfordernisse auch dem nur mit geringer Beteiligung ausgestatteten Anteilsinhaber ein gewisses Stimmengewicht verleihen. Anschließend werden – zentriert auf seine Situation – die materiellen und prozessualen Fixpunkte skizziert, die den Minderheitsgesellschafter zur Betreibung einer Beschlussmängelklage legitimieren (II.). Sodann werden (unter III.) einige taktische Hinweise gegeben, wie seine Verhandlungsposition in der Gesellschafterversammlung gestärkt werden kann. Für die Durchsetzung seiner Rechte bedarf der Minderheitsgesellschafter jedoch der jeweils einschlägigen Informationen; deswegen werden anschließend seine sich diesbezüglich aus § 51a GmbHG ergebenden Rechte erläutert (IV.). Den Schluss des Beitrags bildet dann eine kursive Darstellung des § 50 GmbHG, der die Minderheit zu einer inhaltlichen Einflussnahme auf den Gang der Gesellschafterversammlung ermächtigt.
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