Die in ständiger Rechtsprechung vom BGH angewendete “Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB“ hat höchstrichterlich zuletzt 2012 für Aufsehen gesorgt. In BGH v. 12.6.2012 – II ZR 256/11, GmbHR 2012, 953 weitete der BGH diese bislang als Sanktion für das Weglassen des erforderlichen Rechtsformzusatzes vorgesehene Haftung auf den Fall aus, dass der Vertreter einer UG (haftungsbeschränkt) diese fälschlicherweise als GmbH bezeichnet. Seitdem ist es aber keineswegs ruhig um die “Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB“ geworden. Zuletzt übertrug LAG Schleswig-Holstein v. 19.3.2015 – 5 Sa 348/14 diese auf den Fall, dass der handelnde ehemalige Gesellschafter einer bereits aufgelösten GbR treuwidrig den Anschein setzt, die allein in Anspruch genommene GbR sei nach wie vor existent. Diese Entscheidung soll Anlass sein, die BGH-Rechtsprechung und deren aktuelle Auswirkungen in den Blick zu nehmen.
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