Bei der Hauptversammlung der Einpersonen-Aktiengesellschaft sind aufgrund des § 121 Abs. 6 AktG die in den §§ 121–128 AktG geregelten Formalitäten nicht einzuhalten (freilich mit Ausnahme des kaum denkbaren Widerspruchs des Alleinaktionärs gegen die Beschlussfassung). Dies führt aber nicht ohne weiteres dazu, dass auch andere Regelungen zum Ablauf der Hauptversammlung bei der Einpersonen-Aktiengesellschaft automatisch unanwendbar wären. Ein wichtiger Punkt ist dabei die Frage, ob bei der Einpersonen-Aktiengesellschaft ein Versammlungsleiter erforderlich ist oder die Versammlungsleitung als überflüssige Formalie entbehrlich ist. Eng damit zusammen hängen auch die Fragen, ob es einer Beschlussfeststellung sowie eines Teilnehmerverzeichnisses bedarf und wie es sich mit den ungeschriebenen Kompetenzen und Aufgaben des Versammlungsleiters bei der Hauptversammlung einer Einpersonen-Aktiengesellschaft verhält.
© 2001-2025 Fundación Dialnet · Todos los derechos reservados