In der Wissenschaft wenig erörtert und in der Praxis selten hinterfragt wird die Zurechnung des Verschuldens eines steuerlichen Beraters auf den Steuerpflichtigen. Häufig wird ein Hinterziehungsvorsatz des Steuerpflichtigen allein deshalb unterstellt, weil er mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit und Richtigkeit der Steuererklärung bestätigt. Der Verfasser untersucht anhand verschiedener Fälle, wann der Vorwurf gerechtfertigt sein kann und wann nicht. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auch auf das Problem der sog. Dauersachverhalte gelegt sowie erörtert, ob § 371 AO im Hinblick auf den „Nemo-tenetur“-Grundsatz einschränkend auszulegen ist.
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