Seit rund zwei Jahren beschäftigt die Kündigung zuteilungsreifer, aber noch nicht vollständig angesparter Bausparverträge durch Bausparkassen Gerichte und Literatur. Nunmehr ist in nicht allzu ferner Zukunft eine Entscheidung durch den BGH zu erwarten. Dies gibt Anlass, die Diskussion auf die Kernfragen einer methodengerechten Gesetzesanwendung von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zurückzuführen und von rechtspolitischen Erwägungen zu befreien, die die Auseinandersetzung zuletzt häufig überlagert haben.
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