Mit der 9. GWB-Novelle werden auch die für kartellrechtliche Schadensersatzansprüche geltenden Verjährungsregeln an die Vorgaben der EU-Kartellschadensersatzrichtlinie angepasst. Es waren insoweit jedoch nur geringe Anpassungen erforderlich, da der bisher geltende Rechtsrahmen in Deutschland bereits weitgehend den Vorgaben der Richtlinie entsprach. Nichtsdestotrotz werden die einschlägigen Verjährungsvorschriften einige bedeutsame Änderungen erfahren – und zwar zum Teil rückwirkend. Insbesondere wird die kenntnisabhängige Ultimo-Verjährungsfrist von bislang drei Jahren auf fünf Jahre verlängert, was den Anspruchsberechtigten in Zukunft ausreichend Zeit geben wird, um ihre Ansprüche sorgfältig aufzuarbeiten und die Anspruchsdurchsetzung mit der nötigen Ruhe vorzubereiten. Zudem werden sowohl die fünfjährige kenntnisabhängige Verjährung, als auch die zehnjährige kenntnisunabhängige Verjährung erst mit Beendigung der Zuwiderhandlung beginnen. Die bislang in der Rspr. nicht eindeutig geklärte Rechtsfrage, ob eine entsprechende Verschiebung des Verjährungsbeginns auf den Zeitpunkt der Beendigung des (einheitlichen und fortgesetzten) Kartellverstoßes auch bereits nach bisheriger Rechtslage gilt, wird mithin künftig obsolet werden. Insgesamt werden die im Rahmen der 9. GWB-Novelle geänderten Verjährungsregeln den Inhabern kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche signifikant zum Vorteil gereichen und damit einen wichtigen Beitrag dazu leisten, dass der Gerichtsstand Deutschland für kartellrechtliche Schadensersatzklagen weiterhin äußerst attraktiv bleibt.
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