Der Gesetzgeber der 9. GWB-Novelle hat die im Jahr 2005 durch § 33 Abs. 4 GWB i. d. F. der 7. GWB-Novelle eingeführte Bindungswirkung im Wortlaut weitgehend und im Inhalt vollständig unverändert gelassen; diese Regelung findet sich nunmehr in § 33b GWB. Die Entscheidung des BGH vom 12.07.2016 (Lottoblock II) hat Inhalt und Reichweite dieser Bindungswirkung konkretisiert: Sie umfasst neben dem Tenor alle tatsächlichen Feststellungen der Behörde, welche die rechtliche Einordnung als Verstoß tragen. Vor diesem Hintergrund wird u. a. eine mögliche Bindungswirkung von Entscheidungen des Bundeskartellamts gegenüber dem ersten Kronzeugen, zur Marktabgrenzung und zum Verschulden erörtert
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