In seinem Urteil vom 26. 6. 2012 (ZIP 2012, 1753) hat der BGH sich derjenigen Literaturmeinung angeschlossen, die unter Hinweis auf § 243 Abs. 2 Satz 2 AktG den gestreckten Nachteilsausgleich binnen Jahresfrist (§ 311 Abs. 2 AktG) für unzulässig erklärt, wenn die Hauptversammlung die Benachteiligung beschließt, ohne schon in dem Beschluss selbst den Ausgleich zu bestimmen. Der Verfasser legt dar, dass diese Detailfrage nur ein Symptom des grundlegenden Fehlverständnisses der herrschenden Meinung zur Dogmatik und Funktionsweise der §§ 311 ff. AktG betrifft.
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