Nach dem Urteil des BGH in ZIP 2016, 308 soll die Kündigung eines Anleihegläubigers dessen Zwangseinbindung in ein Verfahren nach §§ 5 ff. SchVG nicht ausschließen; die Kündigung wird gleichsam unter den Vorbehalt eines nachträglichen Änderungsbeschlusses gestellt. In zwei obergerichtlichen Entscheidungen (OLG München ZIP 2015, 2174; OLG Köln ZIP 2015, 1924) wurden Anleihekündigungen gem. § 490 BGB oder § 314 BGB in einer Insolvenznähe des Emittenten bereits für unwirksam erachtet. Das Anleiheschuldrecht gewinnt bei der Kündigung aus wichtigem Grund langsam Konturen, ist aber, wie dieser Beitrag zeigt, längst nicht ausdiskutiert.
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