Nachdem § 147 AktG über lange Jahre ein Schattendasein gefristet hat, rückt er seit der Bestellung eines besonderen Vertreters bei der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG im Jahr 2007 vermehrt in den Fokus der Hauptversammlungspraxis und der Gerichte. Eine aktuelle Entscheidung des LG Köln (Urt. v. 14. 1. 2016 – 91 O 31/15, ZIP 2016, 162) befasst sich nun mit der überaus praxisrelevanten Frage, ob ein Beschluss nach § 147 AktG nur dann hinreichend bestimmt ist, wenn konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen von Ersatzansprüchen, also insbesondere Pflichtverletzung und Schaden, vorgetragen werden. Über ihren unmittelbaren Aussagegehalt hinaus können der Entscheidung wichtige Hinweise zum Umfang der Ermittlungsbefugnisse des besonderen Vertreters und dessen Abgrenzung zum Sonderprüfer entnommen werden.
© 2001-2024 Fundación Dialnet · Todos los derechos reservados