Gleichsam als Reise ins Unbekannte mutet auch die immer wiederkehrende Lektüre des am 22. 7. 2013 in Kraft getretenen KAGB an. Das Werk, das als Paradebeispiel gesetzgeberischer (Un-)Kultur die Annalen füllen sollte, gibt Rätsel über Rätsel auf, und das nicht nur bei Randproblemen, sondern leider schon bei ganz zentralen Fragen – hierzu hat der Verfasser bereits an anderer Stelle einige kritische Worte verloren (vgl. Paul, in: Weitnauer/Boxberger/Anders, KAGB, 2014, § 295 Rz. 2). Eines dieser Rätsel soll nachstehend möglichst enträtselt werden. Es geht um die überaus praxisrelevante Frage, ob und inwieweit das Gesetz Privatanlegern die Möglichkeit einräumt, Anteile an Investmentgesellschaften, die in Form eines Spezial-AIF ausgestaltet sind, im Weg des Kaufs, der Schenkung, Erbschaft oder in sonstiger Weise zu erwerben. Mit der nunmehr sage und schreibe 10. Gesetzesänderung des KAGB innerhalb von nicht einmal drei Jahren hat das am 18. 3. 2016 in Kraft getretene OGAW-V-UmsG – dies sei bereits vorweggenommen – eine jener zu erörternden Fragen zwar gelöst, damit aber gleichzeitig die Büchse der Pandora geöffnet und eine Vielzahl neuer Probleme über die inzwischen nur noch kopfschüttelnd resignierende Rechtsanwendergemeinschaft geschüttet.
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