Martin Empt, Sandra Maria Orlikowski-Wolf
Der BGH hat im September 2014 im Anschluss an das LG und das OLG Düsseldorf entschieden, dass die Vorstandsmitglieder einer Sparkasse in NRW – mangels einer spezialgesetzlichen Regelung – analog § 93 AktG wie die Mitglieder des Vorstands einer AG haften (ZIP 2015, 370). Sparkassen sind gem. § 1 Abs. 1 SpKG NRW landesrechtliche Anstalten des öffentlichen Rechts (AöR). Angesichts der Rechtsprechung zur Haftung von Vorstandsmitgliedern einer Sparkasse in NRW stellt sich die Frage, nach welchen Haftungsregelungen Vorstandsmitglieder und Verwaltungsratsmitglieder anderer AöRs haften. Dies soll nachfolgend exemplarisch für die nordrhein-westfälischen kommunalen AöRs als einer nach wirtschaftlicher Bedeutung, Mitarbeiterzahlen und öffentlicher Wahrnehmung praktisch neben den Sparkassen besonders bedeutsamen Gruppe von AöRs untersucht werden.
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