Als Reaktion auf die eher zurückhaltende Verwendung des Insolvenzplans in der deutschen Sanierungspraxis hat der ESUG-Gesetzgeber die Regelungskompetenz dieses Instruments erweitert. Seit dem 1. 3. 2012 können nach dem neugefassten § 217 InsO auch die „Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen“ sowie die „Verfahrensabwicklung“ im Plan geregelt werden. Dies hat die Fantasie der Plangestalter beflügelt und es sind Planregelungen zur Organbestellung, zur Verwaltervergütung, zur Schlussrechnungsprüfung, aber auch zu Ausschluss- oder Überwachungsklauseln entwickelt worden. Der nachfolgende Beitrag wird die Reichweite und Grenzen der neuen Regelungskompetenz aufzeigen.
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