Einerseits ist der (vorläufige) Verwalter gehalten, den Geschäftsbetrieb fortzuführen und den Gläubigern dessen Wert zu erhalten. Andererseits kann die Verarbeitung von Vorräten dazu führen, dass der (Eigentumsvorbehalts- oder Sicherungs-)Eigentümer sein Eigentum verliert. Der Beitrag erläutert, welche Ausgleichsansprüche der Gläubiger bzw. welche Haftungsrisiken der Verwalter hat und wie der Schaden durch den Verlust des Eigentums an unfertigen Erzeugnissen berechnet wird.
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