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Seit dem 21. 3. 2016, zusammen mit der Umsetzung der Wohnimmobilien-Kreditvertragsrichtlinie, sind unentgeltliche Kreditverträge in den Kanon verbraucherprivatrechtlicher Tatbestände durch die Vorschriften von §§ 514, 515 sowie 356d BGB aufgenommen. Das Grundkonzept der neuen Regelungen ist schlüssig, im Einzelnen sind zahlreiche Fragen unbeantwortet.
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