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Resumen de Zur Einführung eines vorinsolvenzlichen Restrukturierungsinstruments in Deutschland: Anmerkungen zu den Thesen des Gravenbrucher Kreises, ZIP 2016, 1208 (vorstehend)

Florian Jacoby

  • Bereits im Vorfeld des ESUG1 wurde diskutiert, nach dem Vorbild des Restrukturierungsrechts anderer europäischer Staaten ein sog. vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren auch in Deutschland einzuführen. Der Gesetzgeber entschied sich dagegen, beschränkte sich darauf, das sog. Schutzschirmverfahren in § 270b InsO zu schaffen. Die Option eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens sollte aber in der ESUG-Evaluation berücksichtigt werden, die der Deutsche Bundestag für das Jahr 2017 erbeten hat. Inzwischen hat der europäische Gesetzgeber das Thema jedoch früher auf die Agenda gesetzt. So hat die Neufassung der EuInsVO ihren Anwendungsbereich in Art. 1 ausdrücklich auf Verfahren erstreckt, die bereits an die Wahrscheinlichkeit des Insolvenzeintritts anknüpfen und deren Zweck auf die Vermeidung der Insolvenz gerichtet ist. Vor allem aber legte im März 2014 die Empfehlung der Kommission zur Restrukturierung ihren Schwerpunkt darauf, den Mitgliedsstaaten Hinweise zur Ausgestaltung vorinsolvenzlicher Restrukturierungsverfahren zu geben. Im Herbst 2015 kündigte die Kommission dann im Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion unter neuerlichem Hinweis auf ihre Empfehlung an, Ende 2016 einen Legislativentwurf vorzulegen, der Bestimmungen zur frühen Umstrukturierung vorsehen soll.


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