Mit Urteil vom 1. 12. 2015 hat der X. Zivilsenat des BGH den Adressatenkreis der deliktischen Haftung wegen unbegründeter Schutzrechtsverwarnung erheblich erweitert. Danach macht sich der vom Schutzrechtsinhaber eingeschaltete Rechtsanwalt bei schuldhaft fehlerhafter Beratung seines Mandanten gegenüber dem zu Unrecht Verwarnten unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig. Der Verfasser legt im Folgenden dar, dass die Entscheidung weder in ihrer dogmatischen Begründung noch in den praktischen Ergebnissen überzeugt und die beratenden Rechtsanwälte unzumutbaren Haftungsrisiken aussetzt.
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