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Barabfindung gem. § 327b AktG beim Squeeze out im Vertragskonzern – Klärendes, Erhellendes und Verwirrendes: Besprechung BGH v. 12. 1. 2016 – II ZB 25/14, ZIP 2016, 666

  • Autores: Matthias Schüppen
  • Localización: ZIP : Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, ISSN 0723-9416, Vol. 37, Nº. 30, 2016, págs. 1413-1419
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Frankfurt – Düsseldorf 1:1, ließe sich mit einer populären Assoziation resümieren (auch wenn sich aufgrund des Erfolgs der Eintracht in der Relegation Eintracht Frankfurt und Fortuna Düsseldorf in der Saison 2016/2017 in der 2. Bundesliga nicht begegnen werden). Die Oberlandesgerichte beider Städte hatten dem BGH mit Divergenzvorlagen gem. § 28 FGG a. F. die eher seltene Gelegenheit gegeben, zu umstrittenen Fragen der aktienrechtlichen Bewertung zu entscheiden. Diese hat der II. Senat innerhalb weniger Monate mit zwei als Grundsatzentscheidungen konzipierten, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Beschlüssen ergriffen. Nachdem er im die „rückwirkende“ Anwendung aktualisierter „fachlicher Berechnungsweisen“ (IDW Standards) betreffenden Beschluss vom 29. 9. 2015 (II ZB 23/14, ZIP 2016 110, m. Bespr. Schüppen ZIP 2016, 393) dem vorlegenden OLG Düsseldorf eine Absage erteilte (und damit dem scheinbar und nach fraglicher Ansicht des BGH divergierenden OLG Frankfurt Recht gab), lehnt er in seinem Beschluss vom 12. 1. 2016 (II ZB 25/14, ZIP 2016, 666) zur Bestimmung der Barabfindung im Squeeze out bei fortbestehendem Gewinnabführungsvertrag die Ansicht des vorlegenden OLG Frankfurt ab und bestätigt damit die u. a. vom divergierenden OLG Düsseldorf vertretene Gegenansicht. Danach steht bis auf Weiteres fest, dass für die Angemessenheit der Barabfindung beim Ausschluss von Minderheitsaktionären der anteilige Unternehmenswert jedenfalls dann maßgeblich ist, wenn dieser höher ist als der Barwert der nach dem fortbestehenden (Beherrschungs- und) Gewinnabführungsvertrag geschuldeten Ausgleichszahlungen. Die Entscheidung überzeugt weitgehend und lässt nur wenige, nicht entscheidungserhebliche Fragen offen.


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