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Die Zustimmung zu Anteilsübertragungen bei Personengesellschaften

  • Autores: Lorenz Neumann
  • Localización: ZIP : Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, ISSN 0723-9416, Vol. 37, Nº. 37, 2016, págs. 1753-1758
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Auf den ersten Blick scheint die Rechtslage eindeutig: Grundsätzlich verbieten §§ 717, 719 BGB (ggf. i. V. m. § 105 Abs. 3 bzw. § 161 Abs. 2 HGB) die Übertragung einzelner Gesellschafterrechte und damit auch des Anteils des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen. Weil §§ 717, 719 BGB verzichtbare Schutznormen sind, ist die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Gesellschaftsanteils aber dennoch möglich, wenn ein Vertrag zwischen Veräußerer und Erwerber über die Übertragung des Gesellschaftsanteils geschlossen wird und alle übrigen Gesellschafter der Übertragung zustimmen. Diese Zustimmung kann konkret für den Einzelfall oder antizipiert im Gesellschaftsvertrag erteilt werden. Gerade bei Publikumspersonengesellschaften (insbesondere Fondsgesellschaften) sind derartige Regelungen in Gesellschaftsverträgen gang und gäbe. Die Bandbreite der anzutreffenden Regelungen ist groß. Teilweise ist für die Zustimmung ein Gesellschafterbeschluss (mit unterschiedlichen Quoren) erforderlich, teilweise wird sie einem Geschäftsführer oder Geschäftsbesorger übertragen und entweder in dessen freies Ermessen gestellt oder an gewisse Vorgaben geknüpft. Manchmal wird auch unterschieden, ob der Gesellschaftsanteil als Ganzes oder nur Teile hiervon übertragen werden. Weit verbreitet ist es, zwar ein Zustimmungserfordernis durch einen Geschäftsführer vorzusehen, aber gleichzeitig zu regeln, dass diese Zustimmung nur aus „wichtigem Grund“ verweigert werden darf. Aus derartigen Konstruktionen ergeben sich in der Praxis teilweise erhebliche Schwierigkeiten, wenn einzelne Gesellschafter beispielsweise ihre Vermögensverhältnisse ordnen und ihre Anteile an mit Haftungsrisiken verbundenen Fondsgesellschaften loswerden wollen. Dabei treffen mitunter die widerstreitenden Interessen des Anlegers, der sich einer eventuell unliebsam gewordenen Beteiligung entledigen will und diejenigen der Gesellschaft bzw. der übrigen Gesellschafter, die einen gegebenenfalls bonitätsstarken Mitgesellschafter verlieren könnten, aufeinander. Dieser Beitrag wird die Anforderungen an eine Zustimmung zu Anteilsübertragungen und die dabei denkbaren Konstellationen näher beleuchten.


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