Der Untreuetatbestand steht ob seiner begrifflichen Unschärfe seit langem in der Kritik. Das Bundesverfassungsgericht hält den Tatbestand für noch verfassungskonform, ermahnte aber zugleich zu einer präzisierenden und konkretisierenden Auslegung. Beim zentralen Tatbestandsmerkmal der Pflichtverletzung manifestiert sich die restriktive Auslegung darin, dass die Pflichtverletzung „gravierend“ sein muss. Ob und in welchem Umfang es bei unternehmerischen Entscheidungen von Mitgliedern des Leitungsorgans einer Kapitalgesellschaft aber noch einer genuin strafrechtlichen Prüfung der Schwere der Pflichtverletzung bedarf, ist umstritten. Dass hier noch vieles im Argen liegt, zeigt die Entscheidung des 5. Strafsenats in Sachen HSH Nordbank AG. Der nachfolgende Beitrag hinterfragt die Überlegungen des Bundesgerichtshofs aus straf- und gesellschaftsrechtlicher Sicht.
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