Im geltenden Schuldrecht war für § 444 BGB bislang ungeklärt, ob die Arglist eines Verkäufers dessen Mitverkäufern bei der gesamtschuldnerischen Haftung auf Schadensersatz zuzurechnen ist. Der BGH hat dies nun bejaht, allerdings in nicht überzeugender Weise. Arglist sollte vielmehr Einzelwirkung i. S. d. § 425 BGB zukommen, sodass nur der Arglistige haftet.
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