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Resumen de § 1051 Abs. 1 ZPO und die Abwahl einfach zwingenden Rechts bei Binnensachverhalten: Über die Normenhierarchie von Kollisionsrecht und materiellrechtlichem Umgehungsverbot

Jörg Kondring

  • Mit § 1051 ZPO enthält das deutsche Schiedsverfahrensrecht eine eigene Kollisionsnorm. Umstritten ist, ob die Beschränkungen der Rechtswahl, wie sie sich aus der Rom I-VO ergeben, insbesondere das Verbot der Abwahl einfach zwingenden Inlandsrechts bei Binnensachverhalten gem. Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO, auch im Rahmen des § 1051 ZPO gilt. Die wohl herrschende Meinung lehnt dies ab. Neuerdings hat Valdini (ZIP 2017, 7) die Beschränkung der Rechtswahl bei Binnensachverhalten im Rahmen des § 1051 ZPO aus dem innerstaatlichen Umgehungsverbot, etwa § 306a BGB, hergeleitet. Ob sich aber tatsächlich eine solche Beschränkung der Rechtswahl bei Binnensachverhalten für § 1051 ZPO aus dem innerstaatlichen Umgehungsverbot herleiten lässt, erscheint zweifelhaft.


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