Philip von der Meden, Peter-Jan Solka
In insolvenzrechtlichen Fachkreisen wurde in den letzten Jahren der Fall „Bohlen & Doyen“ unter verschiedenen Blickwinkeln diskutiert. Nachdem das OLG Oldenburg nunmehr die Anklage der Staatsanwaltschaft Osnabrück zugelassen und den Nichteröffnungsbeschluss des LG Aurich aufgehoben hat, wird sich der angeklagte Insolvenzverwalter wegen Betrugs vor einer Großen Strafkammer verantworten müssen. Die Gerichte übersehen dabei, dass es für Insolvenzverwalter, noch dazu – auf Basis der jüngeren BGH-Rechtsprechung – wenn sie gleichzeitig als Rechtsanwälte zugelassen sind, gleich aus mehreren Gründen eine speziellere Regelung gibt, die hier – wenn überhaupt eine Strafbarkeit vorliegt – zur Anwendung gelangen müsste.
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