Energielieferungsverträge über Elektrizität und Gas enthalten wegen ihrer grundsätzlich langfristigen Laufzeit Preisanpassungsklauseln. Für Energieverbraucher mit eher geringem Verbrauch (Tarif- und Grundversorgungskunden) gibt es normative Grundlagen. Für alle anderen Verbraucher mit standardisierten Verträgen (Sondervertragskunden) handelt es sich um AGB. Entsprechend unterschiedlich ist die Rechtslage für die Wirksamkeit und für die konkrete Anwendung der Klauseln. Nach langjähriger Praxis sind zwei Grundsatzentscheidungen des EuGH mit der Konsequenz der Verwerfung nahezu aller in der Praxis üblichen Klauseln ergangen. Daraus resultiert eine sehr differenzierte und nicht immer leicht nachvollziehbare Rechtsprechung des BGH, die die Folgen im Sinne eines angemessenen Interessenausgleichs für Energielieferanten und Energieverbraucher vor allem durch Anwendung allgemeiner zivilrechtlicher Rechtsinstitute abmildert. Der folgende Beitrag beschreibt die Judikatur, ordnet sie in ein Gesamtsystem ein, zeigt die praktischen Konsequenzen auf und unterzieht die Rechtsprechung des BGH dort, wo es angezeigt ist, einer kritischen Würdigung.
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