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Brexit: Austritt, Rücktritt vom Austritt und Verlust von Sonderrechten?

  • Autores: Jens Peter Rinze
  • Localización: ZIP : Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, ISSN 0723-9416, Vol. 37, Nº. 45, 2016, págs. 2152-2154
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Am 23. 6. 2016 stimmten die Wahlberechtigten im Vereinigten Königreich (UK) für einen Austritt aus der Europäischen Union. Das Referendum als solches ist weder nach dem zugrunde liegenden European Union Referendum Act 2015 noch nach Art. 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verbindlich und bewirkt noch nicht das Ausscheiden des UK aus der EU. Das UK scheidet erst dann automatisch aus der EU aus, wenn es im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften den Austritt beschließt, diese Absicht dem Europäischen Rat durch formelle Austrittserklärung mitteilt und zwei Jahre nach dem Datum der Mitteilung abgelaufen sind. Die neue Premierministerin Theresa May hatte verlautbart, dass die Austrittserklärung bis spätestens Ende März 2017 abgegeben werden soll. Neben den momentan politischen und verhandlungstaktischen Erwägungen für eine solche Zeitschiene gibt es auch rechtliche Gründe sowohl auf der Ebene des Rechts des UK als auch auf der Ebene des Rechts der EU, die Austrittserklärung erst später in 2017 abzugeben, um einen jahrelangen Streit über die Wirksamkeit des Austritts und eine eventuelle Rücknahme der Austrittserklärung zu vermeiden. Dieses Thema ist für jedes in und außerhalb der EU tätige Unternehmen relevant.


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