Walter Bayer, Philipp Scholz, Christian Weiß
Haben Aktionäre eine Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung nach § 122 Abs. 3 AktG erstritten, stellt sich die Frage, ob sie für Anmeldung und Berechtigungsnachweis eine Zugangsadresse angeben dürfen, auf welche die Gesellschaft selbst keinen Zugriff hat. Der vorliegende Beitrag legt dar, warum ein solches Vorgehen unzulässig ist und welche Konsequenzen daraus folgen.
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