Kreisfreie Stadt Düsseldorf, Alemania
Die D&O-Versicherung zählt zu den schwierigsten und dogmatisch interessantesten Versicherungsprodukten. Wegen ihrer wirtschaftlichen Bedeutung hat sie zugleich erhebliche praktische Relevanz. Probleme ergeben sich insbesondere daraus, dass es bei der D&O-Versicherung regelmäßig um ein Dreipersonenverhältnis geht, an dem außer der Gesellschaft als Versicherungsnehmerin und dem Versicherer noch die Organe der Gesellschaft als versicherte Personen beteiligt sind. Das Nebeneinander von Versicherungsnehmer und versicherter Person führt zu der Frage, wer im Streitfall zur Geltendmachung des Deckungsanspruchs gegen den Versicherer berechtigt ist. Nach den gesetzlichen Regelungen über die Versicherung für fremde Rechnung ist dies der Versicherungsnehmer (§ 44 Abs. 2, § 45 Abs. 1 VVG). Bei der D&O-Versicherung sehen die AVB jedoch regelmäßig vor, dass der Anspruch auf Versicherungsschutz allein von den versicherten Personen geltend gemacht werden kann. Diese Gestaltung hat den Vorteil, dass die gesetzliche Aufspaltung von materieller Anspruchsinhaberschaft und formaler Prozessführungsbefugnis entfällt. Bei Innenhaftungsfällen stellt sich jedoch die Frage, welche Rechte dem Versicherungsnehmer zustehen, wenn der Anspruch auf Versicherungsschutz von den in Anspruch genommenen versicherten Personen nicht geltend gemacht wird. Mit seinem Urteil vom 5. 4. 2017 hat der BGH die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers in solchen Fällen unter Rückgriff auf den Grundsatz von Treu und Glauben und das Rechtsmissbrauchsverbot deutlich gestärkt. Der Beitrag ordnet das Urteil in die allgemeinen Strukturfragen bei der D&O-Versicherung ein und würdigt vor diesem Hintergrund die Interessenwertung durch den BGH.
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