Das OLG Koblenz hat im Jahr 2013 § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO auf die Gewinnausschüttung analog angewendet. Das OLG Schleswig lehnt diese Sichtweise in einer aktuellen Entscheidung ab. Der Beitrag setzt sich mit beiden Sichtweisen auseinander. Im Ergebnis wird dafür plädiert, Gewinnausschüttung und Darlehensrückzahlung anfechtungsrechtlich gleich zu behandeln. Entweder muss § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO uneingeschränkt auf Darlehensrückzahlung und Gewinnausschüttung angewendet werden oder § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist weder auf eine Gewinnausschüttung noch auf die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen anzuwenden, wenn die Bilanz der Gesellschaft im Zeitpunkt der Rückzahlung ausgeglichen ist.
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