m Jahr 2005 wurde durch das UMAG mit § 246a AktG ein aktienrechtliches Freigabeverfahren eingeführt. Da das aktienrechtliche Beschlussmängelrecht auch im GmbH-Recht Anwendung findet, drängt sich die Frage auf, ob auch § 246a AktG im GmbH-Recht anzuwenden ist. Die Frage wurde durch das Kammergericht im Jahr 2011 verneint. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, warum die Übertragung von § 246a AktG nicht möglich ist, und ob sich GmbHs das Verfahren nicht doch zur Abwehr rechtsmissbräuchlicher Anfechtungsklagen zu Nutze machen können.
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