Das Umwandlungssteuergesetz eröffnet die Möglichkeit, Umstrukturierungen von Unternehmen steuerneutral zu gestalten, soweit die spätere Versteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Wenn die einschlägigen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, können die – etwa im Rahmen einer Verschmelzung oder Ausgliederung – übertragenen Wirtschaftsgüter anstelle des gemeinen Werts mit dem steuerlichen Buchwert (oder einem Zwischenwert) angesetzt werden. Der hierzu erforderliche Antrag muss spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz gestellt werden (vgl. § 3 Abs. 2 S. 2 UmwStG, der kraft Verweis auch für den Dritten bis Fünften Teil des Umwandlungssteuergesetzes gilt, sowie § 20 Abs. 2 S. 3 UmwStG, der kraft Verweis auch für den Siebten und Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gilt). Der Beitrag geht der Frage nach, wie die Fälle zu behandeln sind, in denen zwar ein wirksamer Antrag auf Buchwertfortführung vorliegt, eine steuerliche Schlussbilanz aber nicht erstellt wird oder diese die im Rahmen der Umwandlung übertragenen Wirtschaftsgüter nicht erfasst.
© 2001-2025 Fundación Dialnet · Todos los derechos reservados