Noch nie wurde von der Rechtsprechung die formlose, privatschriftliche Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen im Ausland positiv anerkannt. Der Beitrag spricht sich dafür aus, auch zukünftig die Ortsform auszuschließen, und präzisiert die Anforderungen, die seit der Entscheidung des BGH v. 16.2.1981 – II ZB 8/80, BGHZ 80, 76 = GmbHR 1981, 238 an die Gleichwertigkeit der Auslandsbeurkundung gestellt werden.
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