Im Rahmen des Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetzes wurde den bestehenden Verlustnutzungsbeschränkungen des § 2 Abs. 4 S. 1 u. 2 UmwStG eine weitere in Form der Sätze 3 – 6 hinzugefügt. Der Gesetzgeber bezweckt damit, eine seiner Ansicht nach missbräuchliche Monetarisierung von Verlusten im Zusammenhang mit rückwirkenden Umwandlungen zu unterbinden. Dieser Beitrag analysiert die Voraussetzungen der Neuregelung und ihre Wirkungsweise in der Praxis vor dem Hintergrund des damit verfolgten Gesetzeszwecks.
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