Mit Anerkennung durch Rechtsprechung und Finanzverwaltung, dass die Treuhand-KG kein eigenständiges Gewerbesteuersubjekt ist, hat die Treuhand-KG (wieder) einen festen Platz in der Gestaltungsberatung gefunden. Ungeachtet dessen sind insbesondere Fragen im Zusammenhang mit ertragsteuerlichen Organschaften bis dato nicht (tiefer) behandelt worden. So stellt sich insbesondere die Frage, ob bei Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen Treuhand-KG und einer Organgesellschaft ein wirksames ertragsteuerliches Organschaftsverhältnis zwischen dem Treugeber als Organträger und der Organgesellschaft errichtet werden kann. Dieser Beitrag geht auf einige der Fragen im vorstehenden Kontext ein.
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