Die planmäßig initiierte Bestattung einer GmbH führt in aller Regel zu (beachtlichen) Forderungsverlusten der Gesellschaftsgläubiger. Denn ein ausgeplündertes und auf der Flucht befindliches Unternehmen ist nun einmal kein tauglicher Haftungsadressat. Deswegen stellt dieser Beitrag jene Anspruchsgrundlagen in den Vordergrund, die dem geschädigten Gläubiger – zumindest mit gewissen Befriedigungsaussichten – eine direkte Inanspruchnahme der verantwortlichen Gesellschafter eröffnen. Die rechtliche Grundproblematik wird jedoch, worauf noch einzugehen ist, befriedigend nur dadurch zu lösen sein, dass – rechtsfortbildend – ein Haftungsinstitut etabliert wird, welches die rechtsverstößlichen Taktiken der Gesellschafter im Sinne eines verlässlichen Gläubigerschutzes sanktioniert.
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