Das Urteil des IX. Senats zur insolvenzvermeidenden Wirkung von Rangrücktrittsvereinbarungen (BGHZ 204, 231 = ZIP 2015, 638) sieht den Bestand der Forderung durch die Vereinbarung nicht berührt; darin unterscheidet es sich von der bisherigen Spruchpraxis des II. Senats in BGHZ 146, 264 = ZIP 2001, 235. Die insolvenzvermeidende Wirkung begründet der IX. Senat mit der Annahme, der Rangrücktritt sei wegen seiner drittbegünstigenden Wirkung i. S. d. § 328 BGB irreversibel. Dagegen wendet sich der Verfasser mit einer weiter ausgreifenden Fundamentalkritik, die den Blick auf die präjudiziellen Einflüsse des gesellschaftsrechtlichen Kapitalschutzes lenken soll. Die Befreiung der Sanierungsgewinne von der Ertragsbesteuerung nach § 3a EStG n. F. könnte hier einen wichtigen Impuls geben, sofern die Vorschrift von der EU-Kommission gebilligt wird und sodann in Kraft tritt.
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