Überlässt ein Kontoinhaber sein personalisiertes Zahlungsauthentifizierungsinstrument, insbesondere seine Bankkarte und PIN, einem Dritten, liegt nach der bisherigen Rechtsprechung durch vom Dritten veranlasste Zahlungsvorgänge kein Computerbetrug gem. § 263a Abs. 1, 3. Var. StGB vor, selbst wenn der Dritte den Inhaber getäuscht hat oder abredewidrig handelt. Der 4. Strafsenat hat demgegenüber jüngst in einem obiter dictum unter Verweis auf ein Urteil des XI. Zivilsenats die gegenteilige Auslegung für möglich erklärt. Der Verfasser stellt dar, dass die bisherige strafrechtliche Auslegung mit den zivilrechtlichen Vorfragen des Zahlungsdiensterechts nicht vereinbar ist, wenn man in Übereinstimmung mit dem Urteil des XI. Zivilsenats davon ausgeht, dass der Dritte einen Zahlungsvorgang mit einem fremden personalisierten Zahlungsauthentifizierungsinstrument nicht wirksam autorisieren kann.
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