Der Verfasser thematisiert die umstrittene Ermittlungskompetenz der Finanzbehörde gem. § 386 Abs. 1 AO im Falle des tateinheitlichen Zusammentreffens einer Steuerstraftat mit einem allgemeinen Delikt. Er differenziert dabei zwischen drei Fallgruppen. Liege neben der Steuerstraftat in Tateinheit auch ein Allgemeindelikt vor, so bleibe allein Raum für eine unselbständige Ermittlungskompetenz der Finanzbehörde. Diese stehe der Finanzbehörde auch in Bezug auf das Allgemeindelikt zu, ohne dass die Ermittlung des Allgemeindeliktes gleichzeitig der Ermittlung der Steuerstraftat dienen müsse.
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