Wie der Beitrag zeigt, betrifft die Aufbereitung steuerstrafrechtlicher Sachverhalte nicht nur die Abgabenordnung und das Strafgesetzbuch. Anhand zahlreicher Judikatur legt der Verfasser dar, dass die persönliche, gesellschaftliche und unternehmerische Lebensführung auch durch Vorschriften in zahlreichen anderen Gesetzen berührt wird, etwa den heilkundlichen Vorschriften für Ärzte und Apotheker, den Beamtengesetzen, dem Luftsicherheitsgesetz, dem Waffenrecht sowie dem Gaststätten- und Gewerberecht. Der Verfasser weist darauf hin, dass Feststellungen aus dem Strafverfahren in den Verwaltungsverfahren vielfach ungeprüft übernommen werden können, weshalb schon im Rahmen der Strafverteidigung entsprechende Risikofelder für den Betroffenen mit in den Blick genommen werden müssen.
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