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Resumen de Totgesagte leben länger – Limitation Languages bei Upstream-Besicherungen nach dem Urteil des II. Zivilsenats des BGH vom 21. 3. 2017

Roman A. Becker

  • Nachdem der BGH bereits am 10. 1. 2017 für Upstream-Sicherheiten einer Aktiengesellschaft eine Grundsatzentscheidung zur Auslegung von § 57 Abs. 1 Satz 3 AktG gefällt hatte (II ZR 94/15, ZIP 2017, 472), hat das Gericht nun in einem vielbeachteten Urteil vom 21. 3. 2017 auch für die sicherungsgebende GmbH entschieden, unter welchen Voraussetzungen bei der Bestellung einer dinglichen Sicherheit für einen Darlehensrückzahlungsanspruch gegen den Gesellschafter eine verbotene Auszahlung i. S. v. § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG vorliegt und welcher Zeitpunkt bei der Beurteilung des Vorliegens einer verbotenen Auszahlung maßgeblich ist.

    Im vorliegenden Beitrag soll die Reichweite der Aussagen des Gerichts analysiert werden (s. u. II). Besondere Berücksichtigung finden dabei die Konstellationen von Leveraged Buyouts, Sanierungspools und Langfristfinanzierungen. Auf Basis der Ergebnisse der Analyse wird sodann herausgearbeitet, in welchen Konstellationen künftig noch Bedarf für die Aufnahme vertraglicher Verwertungsbeschränkungen (sog. „Limitation Languages“) in die Sicherheitenverträge besteht und inwieweit sich hierbei Erleichterungen im Vergleich zur bisherigen Vertragspraxis ergeben (s. u. III). Ferner wird auch auf die Rechtslage bei schuldrechtlichen Sicherheiten eingegangen, zu denen der BGH nicht Stellung genommen hat.


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