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Resumen de „Zu den typischen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung behandelten Folgen der Beendigung einer Freiberuflersozietät“

Wulf Goette

  • Freiberufler üben, wenn sie sich zur gemeinsamen Berufsausübung entschließen, ihre Tätigkeit immer noch weit überwiegend in personengesellschaftsrechtlicher Form aus. Hier steht die BGB-Gesellschaft im Vordergrund. Wegen oftmals unzureichender vertraglicher Vorsorge wirft die Beendigung solcher Freiberuflersozietäten nicht selten schwierige Fragen auf, die die höchstrichterliche Rechtsprechung immer wieder beschäftigt haben. Einige dieser Probleme und ihrer Lösung versucht der nachfolgende Beitrag darzustellen.


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