Die 9. GWB-Novelle hat die Verjährung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche neu geregelt. Die wesentlichen Änderungen betreffen die – auch für noch nicht verjährte Altfälle geltende – Verlängerung der Regelverjährung von drei auf fünf Jahre sowie die neu aufgestellte ausdrückliche Voraussetzung, dass die Verjährung erst bei Beendigung des Gesamtkartells beginnt. Auch bei der Verjährungshemmung während laufender kartellbehördlicher oder gerichtlicher Verfahren gibt es Änderungen: Der Gesetzgeber hat die Dauer der Nachhemmung auf nunmehr ein Jahr verdoppelt und außerdem klargestellt, dass der Beginn der Hemmung nicht die formale Verfahrenseröffnung, sondern lediglich erste gezielte Untersuchungsmaßnahmen der Kartellbehörde voraussetzt. Andere Fragen, beispielsweise nach dem Beginn der Regelverjährung ((grob fahrlässige Un-)Kenntnis schon aufgrund von Presseberichterstattung?), bleiben unbeantwortet. Deshalb, und weil nach den Übergangsregelungen auch in der näheren Zukunft noch in vielen Fällen die bisherigen Vorschriften zur Anwendung kommen, lohnt nicht nur eine Analyse der neuen Vorschriften, sondern auch eine Auswertung der inzwischen umfangreich ergangenen Rechtsprechung zur Verjährung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche in Follow-on-Verfahren.
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