Nach § 31 BGB kann es für die deliktsrechtliche Haftung einer Kapitalgesellschaft auf das Wissen von Personen mit Organstellung ankommen. Einige Instanzgerichte haben in derartigen Konstellationen sehr weitreichende sekundäre Darlegungslasten der Kapitalgesellschaft angenommen. Der Beitrag nimmt dies zum Anlass, den Grenzen einer derartigen Darlegungslast nachzugehen.
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