Nach Inkrafttreten des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes im April 2017 sind die von der Berichtspflicht betroffenen Kapitalgesellschaften, insbesondere große kapitalmarktorientierte Aktiengesellschaften, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit jeweils mehr als 500 Mitarbeitern, verpflichtet, für alle nach dem 31.12.2016 beginnenden Geschäftsjahre eine nichtfinanzielle Erklärung bzw. einen nichtfinanziellen Bericht abzugeben. Diese zusätzlichen Erklärungen/Berichte sollen verdichtet Unternehmensinformationen, u.a. zu Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelangen, zur Einhaltung von Menschenrechten und zum Thema Korruption und Bestechung, enthalten. Die vom Vorstand zu erstellenden Berichte sind verpflichtend durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu prüfen. Der Beitrag befasst sich damit, welche Pflichten auf Vorstand und Aufsichtsrat zukommen und welche Auswirkungen die CSR-Berichtspflicht auf künftige Hauptversammlungen hat.
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