In einem neueren Urteil v. 8.2.2017 – 9 U 84/16 (GmbHR 2017, 527) hat das OLG Schleswig entschieden, die Ausschüttung von Eigenkapital unterliege nicht der Anfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Dieser Beitrag stimmt der sorgfältig begründeten Entscheidung in Auseinandersetzung mit abweichenden Stellungnahmen in Judikatur und Literatur ausdrücklich zu.
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