Burkhard Binnewies, Alexander Zapf
Nicht selten versucht die Finanzverwaltung mehraktige Sachverhalte im Wege einer Gesamtschau einer einheitlichen Bewertung zu unterziehen. Sobald – auch – eine steuerliche Motivation der Gestaltung im Raum steht, zieht die Finanzverwaltung § 42 AO heran. Es ist Aufgabe der Finanzgerichte, die extensive Anwendung des § 42 AO unter dem Deckmantel der Missbrauchsvermeidung einzudämmen. Das FG Rheinland-Pfalz hat in einem jüngst veröffentlichten Urteil die extensive Anwendung des § 42 AO durch die Finanzverwaltung bestätigt, mit einer mehr als erstaunlichen Begründung, die dem Gesetz nicht ansatzweise gerecht wird.
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